Erwägungsgrund 7 32017R1509
Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, die Liste der Luxusgüter zu ändern, sofern das notwendig ist, um Definitionen oder Leitlinien zu entsprechen, die der Sanktionsausschuss möglicherweise zur Erleichterung der Durchführung der Beschränkungen für Luxusgüter bekannt macht, wobei den in anderen Hoheitsgebieten aufgestellten Listen von Luxusgütern Rechnung zu tragen ist.