Erwägungsgrund 12 32017R1509
Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar sein —