Erwägungsgrund 12 32017R1563
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die einheitliche Umsetzung der sich aus dem Vertrag von Marrakesch ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Aus- und Einfuhr zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, von nicht kommerziellen Zwecken dienenden und für begünstigte Personen bestimmten Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format sowie die Festlegung der Bedingungen für solche Aus- und Einfuhren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.