Erwägungsgrund 2 32017R1563
Die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch sind Personen, die blind sind oder eine Sehbeeinträchtigung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass ihre Sehfähigkeit im Wesentlichen der einer Person ohne eine solche Beeinträchtigung entspricht, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, oder unter einer anderen Lernbehinderung leiden, wegen deren sie Druckwerke nicht in gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, und Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre, sodass diese Personen als Folge solcher Beeinträchtigungen oder Behinderungen Druckwerke im Wesentlichen nicht in demselben Maße lesen können wie Personen ohne solche Beeinträchtigungen oder Behinderungen.