Erwägungsgrund 7 32017R1563
Ebenso sollte diese Verordnung die Einfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format, die in Übereinstimmung mit der Umsetzung des Vertrags von Marrakesch erstellt werden, aus einem Drittland, und den Zugang dazu durch begünstigte Personen in der Union und befugte Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu nicht kommerziellen Zwecken erlauben. Diese Vervielfältigungsstücke sollten im Binnenmarkt unter den gleichen Bedingungen verkehren können wie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format, die in der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1564 erstellt werden.