Erwägungsgrund 8 32017R1563
Um die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zu verbessern und die nicht genehmigte Verbreitung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu verhindern, sollten befugte Stellen, sie sich mit der Verbreitung, der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format befassen, bestimmten Verpflichtungen nachkommen. Initiativen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Ziele des Vertrags von Marrakesch und des Austauschs von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags sind, und zur Unterstützung von befugten Stellen beim Austausch und bei der Verfügbarmachung von Informationen sollten gefördert werden. Solche Initiativen könnten die Entwicklung von Leitlinien oder bewährten Verfahren für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format in Abstimmung mit Vertretern befugter Stellen, begünstigten Personen und Rechteinhabern umfassen.