Erwägungsgrund 4 32017R1563
Nach dem Gutachten A-3/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die im Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten im Rahmen des durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisierten Bereichs umgesetzt werden. Gleiches gilt für die von diesem Vertrag vorgesehenen Aus- und Einfuhrregelungen, da sie letzten Endes darauf abzielen, im Hoheitsgebiet einer Partei die öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von im Hoheitsgebiet einer anderen Partei veröffentlichten Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zu gestatten, ohne die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.