Erwägungsgrund 12 32017R2225
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Änderung der bestehenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/399, nur auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.