Erwägungsgrund 3 32017R2225
Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen, ihre Identifizierung, oder beides, sowie die Prüfung gehören, ob ein Drittstaatsangehöriger die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten erforderlichenfalls sämtliche verfügbaren Informationen einschließlich der im mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem (EES) enthaltenen Daten nutzen. Die im EES gespeicherten Daten sollten auch dazu verwendet werden, zu prüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein für eine oder zwei Einreisen ausgestelltes Visum besitzen, die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten haben.