Erwägungsgrund 4 32017R2225
In bestimmten Fällen müssen Drittstaatsangehörige für die Zwecke der Grenzübertrittskontrollen biometrische Daten bereitstellen. Daher sollten die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige dahingehend geändert werden, dass eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser biometrischen Daten eingeführt wird. Sofern Drittstaatsangehörige die Bereitstellung biometrischer Daten für die Erstellung ihres persönlichen Dossiers oder für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen ablehnen, sollte ein Einreiseverweigerungsbeschluss erlassen werden.