Erwägungsgrund 19 32017R2225
In Bezug auf Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 im Zusammenhang mit dem EES nur angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind. Daher müssen für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 jener Verordnung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen, bis zu deren Anbindung an das EES besondere Übergangsbestimmungen für das Abstempeln der Reisedokumente festgelegt werden. Diese Übergangsbestimmungen sollten sicherstellen, dass das Abstempeln der Reisedokumente die gleichen Wirkungen entfaltet wie ein Ein-/Ausreisedatensatz im EES.