Erwägungsgrund 8 32017R2225
Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten und an den verschiedenen Grenzübergangsstellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anzahl an Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie Technologien wie Self-Service-Systeme, e-Gates und automatische Grenzkontrollsysteme nutzen möchten. Bei Verwendung dieser Technologien sollten die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.