Erwägungsgrund 10 32017R2395
Es ist außerdem angebracht, Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite vorzusehen, die für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedstaaten gilt, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte drei Jahre ab 1. Januar 2018 für Risikopositionen dieser Art, die am 12. Dezember 2017 oder danach entstanden sind, betragen, während für Risikopositionen dieser Art, die vor diesem Tag entstanden sind, Bestandsschutz gelten sollte und diese weiterhin unter die Ausnahme für Großkredite fallen sollten.