Erwägungsgrund 3 32017R2395
Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte Kernkapital der Institute plötzlich zurückgeht. Während der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sich derzeit mit der längerfristigen regulatorischen Behandlung von Rückstellungen für erwartete Kreditverluste befasst, sollten Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen werden, die, diese potenziell signifikant negativen Auswirkungen einer Rechnungslegung, bei der erwartete Kreditverluste einbezogen werden, auf das harte Kernkapital zu verringern.