Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission hat den IFRS 9 durch die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission übernommen. Gemäß der genannten Verordnung wird von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“), die zur Aufstellung ihres Abschlusses die IFRS anwenden, verlangt, den IFRS 9 mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Erwägungsgrund 2 32017R2395
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