Erwägungsgrund 5 32017R2395
Wenn die Eröffnungsbilanz eines Instituts an dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, einen Rückgang des harten Kernkapitals infolge von erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste — einschließlich der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A zu IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission („Anhang zu IFRS 9“) — im Vergleich zur Schlussbilanz zum vorangegangenen Tag widerspiegelt, sollte es dem Institut erlaubt werden, einen Anteil der erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste für einen Übergangszeitraum in sein hartes Kernkapital einzubeziehen. Die Dauer dieses Übergangszeitraums sollte höchstens fünf Jahre betragen und 2018 beginnen. Der Anteil der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, der in das harte Kernkapital miteinbezogen werden kann, sollte im Laufe der Zeit auf Null zurückgehen, damit an dem Tag, der unmittelbar auf das Ende des Übergangszeitraums folgt, die volle Umsetzung des IFRS 9 erreicht ist. Die Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte Kernkapital sollten während des Übergangszeitraums nicht vollständig neutralisiert werden.