Erwägungsgrund 6 32017R2395
Die Institute sollten entscheiden, ob sie diese Übergangsbestimmungen anwenden, und die zuständige Behörde entsprechend unterrichten. Während des Übergangszeitraums sollte ein Institut die Möglichkeit haben, seine erste Entscheidung einmal rückgängig zu machen, jedoch nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde, die sicherstellen sollte, dass eine solche Entscheidung nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt ist.