Erwägungsgrund 9 32017R0786
Die Verwendung von Seesternen und gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Futtermitteln für Zuchttiere ist nach den geltenden Unionsvorschriften über tierische Nebenprodukte und transmissible spongiforme Enzephalopathien nicht verboten.