Erwägungsgrund 13 32017R0786
Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin gehend geändert werden, dass sie die Verwendung wirbelloser Wasser- und Landtiere, außer für Mensch oder Tier krankheitserregender Arten, für die Herstellung von Fischöl erlauben; zu diesen Tieren würden Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren zählen.