Erwägungsgrund 4 32017R0786
In Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates definiert als Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstamms Crustacea.