Erwägungsgrund 5 32017R0786
Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren. Folglich können gegenwärtig weder Seesterne noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden.