Erwägungsgrund 3 32017R0786
Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere. Die Definition von Fischöl, das im selben technischen Verfahren wie Fischmehl hergestellt wird, ist in Nummer 9 des genannten Anhangs festgelegt.