Erwägungsgrund 8 32017R0786
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der genannten Verordnung fallen, wie etwa Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren, und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere, die unter die Definition fallen, unterliegen sollten, beispielsweise im Hinblick auf die Herstellung von Fischmehl.