Erwägungsgrund 14 32018R0644
Diese Verordnung ändert nicht die Bestimmung des Begriffs „Postsendung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG bzw. darauf beruhende Begriffsbestimmungen nach nationalem Recht.
Diese Verordnung ändert nicht die Bestimmung des Begriffs „Postsendung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG bzw. darauf beruhende Begriffsbestimmungen nach nationalem Recht.