Erwägungsgrund 16 32018R0644
Für die Zwecke der Umsetzung dieser Verordnung gilt es, die Begriffe „Paket“, „Paketzustelldienste“ und „Paketzustelldienstanbieter“ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen von diesen Begriffsbestimmungen erfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass Postsendungen, die mehr als 20 mm dick sind, Waren und keine Briefsendungen enthalten, gleich ob sie vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden. Postsendungen, die ausschließlich aus Briefsendungen bestehen, sollten nicht in den Zuständigkeitsbereich von Paketzustelldiensten gehören. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Pakete mit Waren mit oder ohne Handelswert gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können und diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Güterverkehrs- und Logistikbranche fällt.