Erwägungsgrund 11 32018R0969
Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei diesen Tieren selten möglich; deshalb werden diese Angaben nicht in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates zu führende Bestandsregister eingetragen. Die Entfernung des Gehirns, des Schädels und der Augen von Schafen und Ziegen ist daher derzeit bei Tieren vorgeschrieben, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.