Erwägungsgrund 2 32018R0969
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden spezifizierte Risikomaterialien (im Folgenden „SRM“) als die im Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Gewebe definiert und es wird festgelegt, dass diese SRM gemäß Anhang V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen sind. Durch die Entfernung von SRM soll dem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen begegnet werden. Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Liste der SRM bei Schafen und Ziegen.