Erwägungsgrund 12 32018R0969
Die Schätzung des Alters der Schafe und Ziegen anhand des Gebisses dient nur als Schätzwert, da der Zeitpunkt, an dem der erste bleibende Schneidezahn das Zahnfleisch durchbricht, bei Schafen und Ziegen um mehrere Monate abweichen kann. Andere Methoden zur Einschätzung, ob zur Schlachtung angelieferte Schafe und Ziegen über 12 Monate alt sind, können mit ähnlicher Sicherheit Aussagen über das Alter der Tiere liefern. Da diese Methoden von den jeweiligen Schlachtungsbedingungen bei Schafen und Ziegen auf nationaler Ebene abhängig sind, sollte die Zuverlässigkeit dieser Methoden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, bewertet werden. Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher geändert werden, damit die Einschätzung, ob ein Tier älter als 12 Monate ist, durch eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode erfolgen kann.