Erwägungsgrund 9 32018R0969
Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollte der Schädel von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, weiterhin als SRM im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgewiesen sein.