Erwägungsgrund 14 32019R1010
Die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates muss optimiert und an die Berichtspflichten im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 angepasst werden, dessen Vertragsparteien die Union und die Mitgliedstaaten sind. Die Berichtspflichten im Rahmen des CITES wurden 2016 auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien geändert, um die Häufigkeit der Berichterstattung über Maßnahmen zur Umsetzung des CITES anzupassen und einen neuen Berichterstattungsmechanismus für den illegalen Handel mit CITES-gelisteten Arten zu schaffen. Diese Veränderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Niederschlag finden.