Erwägungsgrund 16 32019R0128
Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Cedefop sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission sieht vor, dass das Cedefop bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten vom Cedefop im Rahmen seiner mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.