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Die Kommission wird bei den nachstehenden Erzeugnissen von den folgenden Ausschüssen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt:
bei Weinbauerzeugnissen, die unter Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, durch den mit Artikel 229 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte;
bei aromatisierten Weinerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 durch den mit Artikel 34 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse;
bei Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch den Ausschuss für Spirituosen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/787;
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die unter Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen, durch den mit Artikel 57 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse;
bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) 2023/2411 fallen, durch den mit Artikel 68 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission wird von dem Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr.…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.