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Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
die Produktspezifikation gemäß Artikel 9,
das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und
die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.
Der in Absatz 1 genannte Antrag umfasst Folgendes:
eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag…
einem der beteiligten Mitgliedstaaten; oder
Dieser Artikel gilt nicht für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (im Folgenden „geografische Angaben…
die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.