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Es ist angemessen, dass die Gebühren, die gemäß der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe zu entrichten sind, sowie die Gebühren für andere Einträge in das internationale Register und für die Bereitstellung von Auszügen, Bescheinigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Eintragung von dem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat, von einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder von einem Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte zu tragen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die betreffende natürliche oder juristische Person oder dem betreffenden Begünstigten zu verpflichten, die Gebühren anteilig oder in voller Höhe zu zahlen.
Alle an das Internationale Büro aufgrund des Madrider Protokolls zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Internationale Büro zu zahlen.
Die in der gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren, die gemäß Artikel 7 der Genfer Akte zu entrichten sind, sind von dem Mitgliedstaat, in dem die…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Die Kommission sollte zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für…
In ihrer jeweiligen Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU)…
Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.