Erwägungsgrund 13 32019R1753
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen können, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte eingegangen wurden, sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, die nur auf nationaler Ebene Wirkung entfalten und keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder internationalen Handel haben sollte.