Erwägungsgrund 25 32019R1781
Die Konformität der Produkte sollte entweder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachgewiesen werden, nicht jedoch zu beiden Zeitpunkten.
Die Konformität der Produkte sollte entweder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachgewiesen werden, nicht jedoch zu beiden Zeitpunkten.