Erwägungsgrund 10 32019R2020
Die Verwendung gefährlicher Stoffe, darunter auch Quecksilber in Lichtquellen, ist in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (RoHS-Richtlinie) geregelt. In der vorliegenden Verordnung sollten daher keine spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf den Quecksilbergehalt festgelegt werden.