Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Lichtquellen mit besonderen technischen Merkmalen, die in bestimmten, z. B. die Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Anwendungen genutzt werden, sollten von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn energieeffizientere Alternativen nicht verfügbar oder nicht kosteneffizient sind.
Erwägungsgrund 15 32019R2020Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen