Erwägungsgrund 9 32019R2020
Für die Zwecke dieser Verordnung sind der Energieverbrauch von Leuchtmitteln in der Nutzungsphase und ihr Quecksilbergehalt als bedeutende Umweltaspekte anzusehen.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind der Energieverbrauch von Leuchtmitteln in der Nutzungsphase und ihr Quecksilbergehalt als bedeutende Umweltaspekte anzusehen.