Erwägungsgrund 12 32019R2088
Durch diese Verordnung bleiben die Pflichten von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern, im besten Interesse der Endanleger zu handeln, weiterhin bestehen, einschließlich unter anderem die Pflicht zur Durchführung einer angemessenen Sorgfaltsprüfung vor Tätigung der Anlage gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sowie dem nationalen Recht für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte. Um ihren Pflichten im Rahmen dieser Vorschriften nachzukommen, sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken, sondern auch einschließlich aller relevanten Nachhaltigkeitsrisiken, die in maßgeblicher Weise erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition oder einer Beratung haben könnten, in ihre Verfahren, einschließlich ihrer Sorgfaltsprüfungsverfahren, einbeziehen und fortlaufend bewerten. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in ihren Strategien angeben, wie sie diese Risiken einbeziehen, und diese Strategien veröffentlichen.