Erwägungsgrund 35 32019R2088
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes und der Information von Endanlegern, unter anderem in Fällen grenzüberschreitender Käufe durch Endanleger von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einheitliche Offenlegungsanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —