Erwägungsgrund 22 32019R2088
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften über die Vergütung oder Bewertung der Leistung von Mitarbeitern von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 oder den Durchführungsrechtsakten und dem nationalen Recht für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte, einschließlich unter anderem der einschlägigen anwendbaren Verhältnismäßigkeitskriterien wie Größe, interne Organisation und Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Tätigkeiten. Es ist jedoch zweckmäßig, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mehr Transparenz über die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern bezüglich ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung zu schaffen, die ein solides und wirksames Risikomanagement in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken fördert, wobei die Vergütungsstruktur keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken begünstigt und mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft ist.