Erwägungsgrund 13 32019R2088
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (insurance-based investment products, im Folgenden: IBIP) anbieten, werden mit dieser Verordnung, ungeachtet der Gestaltung des Finanzprodukts und des Zielmarktes, verpflichtet schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen und für die Transparenz dieser Einbeziehung zu sorgen.