Erwägungsgrund 11 32019R2115
Es sollte klargestellt werden, dass die Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten sowohl den Emittenten als auch allen in ihrem Namen oder für ihre Rechnung handelnden Personen obliegt. Die Verantwortlichkeiten aller im Namen oder für Rechnung der Emittenten handelnden Personen bezüglich der Erstellung von Insiderlisten sollten geklärt werden, um unterschiedliche Interpretationen und Handhabungen innerhalb der Union zu vermeiden. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollten entsprechend geändert werden.