Erwägungsgrund 9 32019R2115
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Emittenten beschließen, die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufzuschieben, wenn diese geeignet wäre, die berechtigten Interessen der Emittenten zu beeinträchtigen, wenn die Aufschiebung der Offenlegung nicht geeignet wäre, die Öffentlichkeit irrezuführen und wenn Emittenten die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen. Allerdings müssen die Emittenten dies der zuständigen Behörde mitteilen und eine schriftliche Erläuterung mit den Gründen für ihre Entscheidung abgeben. Diese Informationspflicht kann, wenn sie Emittenten, deren Finanzinstrumente lediglich zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, auferlegt wird, eine Belastung darstellen. Eine Lockerung dieser Vorschrift für solche Emittenten, wonach diese nur auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erläuterung mit den Gründen für einen solchen Aufschub abgeben müssten, würde die Fähigkeit der zuständigen Behörde, die Offenlegung von Insiderinformationen zu überwachen, nicht wesentlich beeinträchtigen, den Verwaltungsaufwand für die Emittenten aber verringern; allerdings müsste die zuständige Behörde in einem solchen Fall nach wie vor über den beschlossenen Aufschub in Kenntnis gesetzt werden und für den Fall, dass sie hinsichtlich dieser Entscheidung Zweifel hegt, eine Untersuchung einleiten können.