Erwägungsgrund 16 32019R2115
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Emittenten von zum Handel auf KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Finanzinstrumenten nicht verpflichtet, ihre Abschlüsse entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards vorzulegen. Um eine Abweichung von den Standards an geregelten Märkten zu vermeiden, sollten Emittenten von zum Handel auf KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Finanzinstrumenten, die für einen Wechsel zu einem geregelten Markt die vereinfachte Offenlegungsregelung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 nutzen möchten, ihren jüngsten Abschluss samt der Vergleichsinformationen für das Vorjahr jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellen, sofern sie aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nach Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hätten. Soweit die Anwendung der genannten Richtlinie Emittenten nach der Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt nicht dazu verpflichtet einen solchen Abschluss aufzustellen, sollten sie die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats befolgen, der Sitzstaat des Unternehmens ist.