Erwägungsgrund 6 32019R2115
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt, diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Nach Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung wird eine Offenlegung von Insiderinformationen, die im Verlauf einer Marktsondierung vorgenommen wurde, so betrachtet, dass sie im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person vorgenommen wurde, wenn der offenlegende Marktteilnehmer bestimmte für die Marktsondierung festgelegte Verfahren befolgt. Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an einen oder mehrere potenzielle Anleger, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen. Bei einem an qualifizierte Anleger gerichteten Wertpapierangebot (private Platzierung) nehmen die Emittenten während der Verhandlungsphase Gespräche mit einem begrenzten Kreis potenzieller qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates auf und handeln mit diesen alle vertraglichen Bedingungen des Geschäfts aus.Die Übermittlung von Informationen in dieser Verhandlungsphase dient der Strukturierung und vollständigen Durchführung des Geschäfts insgesamt, zielt aber nicht darauf ab, für ein im Voraus festgelegtes Geschäft das Interesse potenzieller Anleger abzuschätzen. Bei privaten Anleiheplatzierungen kann eine Marktsondierung manchmal einen hohen Aufwand verursachen und Emittenten wie Anleger davon abhalten, zu solchen Geschäften Gespräche aufzunehmen. Um die Attraktivität privater Anleiheplatzierungen zu erhöhen, sollte für die Zwecke dieser Geschäfte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber qualifizierten Anlegern im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person vorgenommen wurde und sie sollte vom Anwendungsbereich der Marktsondierungsvorschriften ausgenommen werden, sofern eine angemessene Vertraulichkeitsvereinbarung besteht.