Erwägungsgrund 8 32019R2115
Um eine einheitliche Harmonisierung des vorgeschlagenen Unionsrahmens für Liquiditätsverträge zu gewährleisten, sollte die Kommission von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäische Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erarbeitete technische Regulierungsstandards, in denen ein Muster für einen solchen Liquiditätsvertrag festgelegt wird, gemäß Artikel 290 AEUV und Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, in Form von delegierten Rechtsakten erlassen.