Erwägungsgrund 14 32019R2115
Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist es gegenwärtig Emittenten, deren Dividendenwerte mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren und die Wertpapiere emittieren möchten, die Zugang zu Dividendenwerten geben, die mit zuvor begebenen Dividendenwerten fungibel sind, nicht gestattet, einen vereinfachten Prospekt zu erstellen. Artikel 14 der genannten Verordnung sollte daher geändert werden, um solchen Emittenten die Erstellung eines vereinfachten Prospekts zu ermöglichen.