Erwägungsgrund 10 32019R0026
Die Anforderungen an neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten ebenfalls für Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich erteilt wurden. Indem für die Genehmigung von Typen gemäß dieser Verordnung dieselben Anforderungen wie die für das Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten festgelegt werden, soll die Gleichbehandlung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Hersteller und jener Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich erteilt wurden, sichergestellt werden.